EES, FES, QES: Welche elektronische Signatur brauche ich?
Die eIDAS-Verordnung kennt drei Stufen elektronischer Signaturen. Sie unterscheiden sich in Beweiskraft, technischem Aufwand und Rechtswirkung. Dieser Ratgeber erklärt die Unterschiede und hilft Ihnen, die richtige Stufe für Ihren Anwendungsfall zu wählen.
10 Min. Lesezeit · Zuletzt aktualisiert: Mai 2025
Kurz gesagt
EES reicht für ca. 95 % aller Geschäftsdokumente. FES bietet höhere Beweiskraft durch kryptographischen Manipulationsschutz. QES ist nur nötig, wenn das Gesetz ausdrücklich Schriftform verlangt – das betrifft weniger als 1 % aller Dokumente im Geschäftsalltag.
Was bedeutet EES, FES und QES?
Die drei Abkürzungen stammen aus der eIDAS-Verordnung (EU) Nr. 910/2014, die seit Juli 2016 in allen EU-Mitgliedstaaten gilt. Sie regelt elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste – und definiert drei Stufen elektronischer Signaturen mit steigenden Anforderungen an Sicherheit und Beweiskraft:
- EES – Einfache elektronische Signatur (Art. 3 Nr. 10 eIDAS)
- FES – Fortgeschrittene elektronische Signatur (Art. 26 eIDAS)
- QES – Qualifizierte elektronische Signatur (Art. 3 Nr. 12 eIDAS)
Im deutschen Recht wird die QES durch § 126a BGB der eigenhändigen Unterschrift gleichgestellt. Für EES und FES gilt der Grundsatz der Formfreiheit: Verträge können in jeder Form geschlossen werden, solange kein Gesetz ausdrücklich Schriftform verlangt.
EES – Einfache elektronische Signatur
Art. 3 Nr. 10 eIDAS-Verordnung
Definition
Jede Form elektronischer Daten, die einer anderen elektronischen Dateneinheit beigefügt oder logisch mit ihr verknüpft sind und die der Unterzeichner zum Signieren verwendet. Das ist die breiteste Definition – praktisch jede digitale Willensbekundung fällt darunter.
Technische Anforderungen
Keine besonderen technischen Anforderungen. Es genügt, dass die Signatur dem Unterzeichner zurechenbar ist.
Beispiele
- Name unter einer E-Mail
- Eingescannte handschriftliche Unterschrift
- Checkbox "Ich stimme zu" auf einer Website
- Signatur über eine Plattform wie Echtly
- Getippter Name in einem PDF
Beweiskraft
Gering im Vergleich zu FES und QES, aber rechtlich ausreichend bei Formfreiheit. Art. 25 Abs. 1 eIDAS bestimmt: Einer elektronischen Signatur darf die Rechtswirksamkeit nicht allein deshalb abgesprochen werden, weil sie in elektronischer Form vorliegt.
Geeignet für
- NDAs und Geheimhaltungsvereinbarungen
- Kaufverträge
- Dienstleistungsverträge
- Interne Freigaben und Genehmigungen
- Unbefristete Mietverträge
- Angebote und Bestellungen
Nicht geeignet für
- Dokumente mit gesetzlicher Schriftform
- Befristete Arbeitsverträge (→ QES)
- Verbraucher-Bürgschaften (→ QES)
- Kündigungen (nur Papier, § 623 BGB)
FES – Fortgeschrittene elektronische Signatur
Art. 26 eIDAS-Verordnung
Definition
Eine elektronische Signatur, die vier Anforderungen nach Art. 26 eIDAS erfüllt:
- Sie ist eindeutig dem Unterzeichner zugeordnet.
- Sie ermöglicht die Identifizierung des Unterzeichners.
- Sie wird unter Verwendung elektronischer Signaturerstellungsdaten erstellt, die der Unterzeichner unter seiner alleinigen Kontrolle hat.
- Sie ist so mit den unterzeichneten Daten verbunden, dass eine nachträgliche Veränderung der Daten erkannt werden kann.
Technische Umsetzung
Kryptographische Verfahren wie PKCS#7/CMS stellen sicher, dass die Signatur an das Dokument gebunden ist. Jede nachträgliche Änderung am PDF wird erkennbar. Bei Echtly wird jede Signatur mit einem X.509-Zertifikat und einem RFC-3161-Zeitstempel versehen.
Beweiskraft
Hoch. Durch die kryptographische Bindung ist sowohl die Identität des Unterzeichners als auch die Integrität des Dokuments nachweisbar. Manipulation wird technisch erkennbar.
Geeignet für
- Mandatsverträge
- Vollmachten
- Honorarvereinbarungen
- Lieferantenverträge
- Aufklärungsbögen
- Rahmenvereinbarungen
Vorteile gegenüber EES
- Manipulation technisch erkennbar
- Person kryptographisch identifizierbar
- Zeitpunkt der Signatur nachweisbar
- Höherer Beweiswert vor Gericht
QES – Qualifizierte elektronische Signatur
Art. 3 Nr. 12 eIDAS-Verordnung · § 126a BGB
Definition
Eine fortgeschrittene elektronische Signatur, die zusätzlich zwei weitere Anforderungen erfüllt: Sie basiert auf einem qualifizierten Zertifikat eines akkreditierten Vertrauensdiensteanbieters und wird mit einer qualifizierten Signaturerstellungseinheit (QSCD) erzeugt. Die Identität des Unterzeichners wird vorab durch den Vertrauensdiensteanbieter verifiziert (z. B. per Video-Ident).
Rechtswirkung
Die QES ist der eigenhändigen Unterschrift gleichgestellt (§ 126a BGB). Damit ist sie die einzige elektronische Signatur, die die gesetzliche Schriftform ersetzen kann. Art. 25 Abs. 2 eIDAS bestimmt zudem, dass eine QES die gleiche Rechtswirkung wie eine handschriftliche Unterschrift hat.
Erforderlich für
- Befristete Arbeitsverträge (§ 14 Abs. 4 TzBfG)
- Bürgschaften gegenüber Verbrauchern (§ 766 BGB)
- Verbraucherdarlehensverträge (§ 492 Abs. 1 BGB)
- Arbeitnehmerüberlassungsverträge (§ 12 AÜG)
- Befristete Mietverträge über 1 Jahr (§ 550 BGB)
- Sonstige gesetzlich vorgeschriebene Schriftform
Wichtige Ausnahme: § 623 BGB
Kündigungen von Arbeitsverhältnissen und Aufhebungsverträge verlangen zwingend die Schriftform und schließen die elektronische Form ausdrücklich aus (§ 623 BGB Halbsatz 2). Auch eine QES ist hier unwirksam — es muss eigenhändig auf Papier unterschrieben werden.
Verfügbarkeit bei Echtly
QES ist über Partner wie D-Trust oder Swisscom verfügbar – als Add-on im Business-Tarif oder inklusive im Enterprise-Tarif. Die Identitätsprüfung erfolgt per Video-Ident und dauert wenige Minuten.
Vergleichstabelle: EES vs. FES vs. QES
Die wichtigsten Unterschiede auf einen Blick.
Entscheidungshilfe: Welche Stufe brauche ich?
In drei Fragen zur richtigen Signaturstufe:
Verlangt das Gesetz Schriftform?
Prüfe, ob für das Dokument eine gesetzliche Schriftform vorgeschrieben ist (§ 126 BGB). Beispiele: befristete Arbeitsverträge (§ 14 TzBfG), Bürgschaften gegenüber Verbrauchern (§ 766 BGB), Verbraucherdarlehen (§ 492 BGB).
Ja → QES erforderlich
Nur die qualifizierte elektronische Signatur kann die Schriftform ersetzen — außer das Gesetz schließt die elektronische Form ausdrücklich aus (z. B. Kündigungen nach § 623 BGB → nur eigenhändig auf Papier).
Brauche ich hohe Beweiskraft oder Manipulationsschutz?
Ist das Dokument geschäftskritisch? Besteht ein erhöhtes Streitrisiko? Müssen Sie im Zweifel nachweisen können, wer wann was signiert hat?
Ja → FES empfohlen
Die fortgeschrittene Signatur bietet kryptographischen Manipulationsschutz und Identifizierung.
Alles andere?
Für die überwältigende Mehrheit der Geschäftsdokumente – Angebote, NDAs, Dienstleistungsverträge, interne Freigaben – genügt die einfache elektronische Signatur.
→ EES genügt
Schnell, einfach, rechtsgültig. Der Unterzeichner braucht nur einen Browser.
Häufige Irrtümer
Rund um elektronische Signaturen halten sich hartnäckige Missverständnisse. Die drei häufigsten:
„Eine einfache Signatur ist nicht rechtsgültig.“
Falsch. Art. 25 Abs. 1 eIDAS bestimmt ausdrücklich, dass einer elektronischen Signatur die Rechtswirksamkeit nicht allein deshalb abgesprochen werden darf, weil sie in elektronischer Form vorliegt. In Deutschland gilt zudem der Grundsatz der Formfreiheit (§ 125 BGB): Verträge sind formfrei gültig, sofern kein Gesetz etwas anderes bestimmt. Eine EES ist damit für die allermeisten Geschäftsdokumente rechtsverbindlich.
„Ich brauche immer eine QES.“
Falsch. Die QES ist nur erforderlich, wenn das Gesetz ausdrücklich Schriftform vorschreibt. Das betrifft weniger als 1 % aller Dokumente im Geschäftsalltag – etwa befristete Arbeitsverträge oder Verbraucher-Bürgschaften. Bei Kündigungen nach § 623 BGB greift sogar die QES nicht — dort ist nur die eigenhändige Unterschrift auf Papier wirksam.
„Eine eingescannte Unterschrift ist eine FES.“
Falsch. Eine eingescannte Unterschrift ist lediglich ein Bild – sie erfüllt keine der vier Anforderungen des Art. 26 eIDAS. Sie ist nicht eindeutig dem Unterzeichner zugeordnet, ermöglicht keine Identifizierung, steht nicht unter alleiniger Kontrolle des Unterzeichners und erkennt keine nachträglichen Änderungen. Eine eingescannte Unterschrift ist daher bestenfalls eine EES.
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